Eine Strafmilderung bezeichnet im deutschen Strafzumessungsrecht die Reduzierung der für einen bestimmten Straftatbestand eigentlich vorgesehenen Strafe. Gesetzlich geregelt ist die Strafmilderung überwiegend in § 49 StGB.
Das Gesetz kennt zwei Formen der Strafmilderung: die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB oder die Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB.
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